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Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.

Anmerkung: Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren. Außerdem ist beim Einsatz von elektronischen Kassen die erstmalige Programmierung sowie jede Änderung der Programmierung zu protokollieren.

Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

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