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Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

Ein Ehemann hatte versehentlich in seiner Einkommensteuererklärung 2008 als Datum der Eheschließung den 20. August 2009 statt des 20. Septembers 2008 angegeben. Er wurde bestandskräftig als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt.

Später beantragte das Ehepaar für 2008 die Zusammenveranlagung und fügte eine gemeinsame Einkommensteuererklärung mit dem korrekten Datum der Eheschließung sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 der Ehefrau bei. In diesem wurde die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung vorgenommen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Zusammenveranlagung noch möglich war. Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart ist keine Anfechtung eines Steuerbescheids, sondern das Begehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben im Übrigen unberührt. Der Steuerbescheid wird dadurch nicht angegriffen.

Weil die Ehefrau bereits als Ehegattin veranlagt wurde, war eine Zusammenveranlagung noch möglich.

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