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Zur Frage der Nebenberuflichkeit eines Arztes als „Lehrarzt“

Einkünfte eines Arztes als sog. „Lehrarzt“ gehören nicht zu den steuerbefreiten Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Ausbilder.

Ein Arztehepaar beteiligte sich an der praktischen Ausbildung von Medizinstudenten. Die Lehraufgaben richteten sich nach den Grundsätzen der Approbationsordnung. Für das für diese Tätigkeit gezahlte Honorar machten die beiden Ärzte jeweils die Steuerbefreiung in Höhe von jährlich 2.400 € geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht. Es läge hier keine begünstigte pädagogische Ausbildungstätigkeit als Nebentätigkeit vor.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar handelt es sich um eine Ausbildungstätigkeit der Ärzte und auch die Universität als Vertragspartner gehört zum Kreis der Auftraggeber für solche begünstigten Tätigkeiten. Dennoch ist die Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit anzusehen, da sie inhaltlich, zeitlich und organisatorisch untrennbar mit der hauptberuflichen Tätigkeit verbunden ist.

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