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Vertragliche Bezugnahme in einer Gutschrift steht Annahme eines unberechtigten Steuerausweises entgegen

Wer sich in einer Rechnung zu Unrecht als leistender Unternehmer bezeichnet, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. Wird allerdings in der Rechnung auf einen Vertrag Bezug genommen, aus dem sich der leistende Unternehmer eindeutig ergibt, liegt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nahe, die Rechnung als ordnungsgemäß anzusehen. Dies gilt auch, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Bei der Auslegung darf sich die Finanzverwaltung nicht nur auf die Prüfung der Rechnung/Gutschrift selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob eine an einen Nichtunternehmer erteilte Gutschrift eine Steuerschuld des Nichtunternehmers aufgrund eines Steuerausweises begründen kann.

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