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Verluste aus Daytrading-Geschäften unterliegen als Termingeschäfte den gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen

Beim sog. echten ungedeckten Daytrading wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird. Gegenstand des Geschäfts sind letztlich nur (auf einen Geschäftstag bezogene) Forderungsrechte und Zahlungspflichten in Abhängigkeit von der Kursentwicklung. Der sich aus der Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende Differenzbetrag bildet schließlich den Gewinn bzw. Verlust des Geschäfts.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind derartige Daytrading-Geschäfte als Termingeschäfte anzusehen. Entstehende Verluste unterliegen damit den gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen. Sie dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Es ist lediglich die Verrechnung mit Gewinnen des Vorjahrs oder denen nachfolgender Jahre aus entsprechenden Einkunftsquellen möglich.

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