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Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei Sturm

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat einen Arbeitgeber zur Leistung von Schadensersatz an einen Arbeitnehmer verurteilt, dessen Privat-Pkw auf dem Betriebsgelände von einem bei Sturm umherrollenden Großmüllbehälter beschädigt worden war.

Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern gestattet, ihre Fahrzeuge während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände zu parken. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Arbeitgeber aufgrund vorliegender Sturmwarnungen das Betriebsgelände abgehen und dabei auch den nur mit einfachen Feststellbremsen gesicherten Müllbehälter sichern müssen. Hierzu hätte er beispielsweise das Tor zwischen dem Fahrzeug des Arbeitnehmers und dem Müllbehälter schließen können. Dass er dies nicht getan hat, stelle eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht dar, die ihn zum Schadensersatz verpflichte.

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