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Umsatzsteuerliche Behandlung verkehrstherapeutischer Leistungen und heileurythmischer Heilbehandlungen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellen verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Steuerfrei sind nur solche Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Bei verkehrstherapeutischen Leistungen lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Kurse dienen in erster Linie dazu, die Teilnehmer auf die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorzubereiten. Das Hauptziel der Verkehrstherapie liege damit nicht in der Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen.

Etwas anderes ergibt sich bei der Beurteilung heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs ist Heileurythmik als Bewegungstherapie eine Heilbehandlungsleistung. Der Erbringer solcher Leistungen muss die dafür erforderliche Berufsqualifikation vorweisen. Eine Heileurythmistin mit einem „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik sowie das „HeileurythmieDiplom“ der Schule für Eurythmische Heilkunst und Mitglied im Berufsverband Heileurythmie e. V. (BVHE) erfüllt diese persönlichen Voraussetzungen. Die von der Heileurythmistin auf Grund ärztlicher Verordnung erbrachten Leistungen stellen folglich Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin dar und sind umsatzsteuerfrei.

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