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Der Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung ist nur mit Einschränkungen zulässig
Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzuzuschätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. Sachverhalt Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a. aus folgenden Gründen: Die Programmierprotokolle der Registrierkasse wurden nicht vorgelegt, die […]