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Prozesskosten zum Schutz des Kindeswohls können außergewöhnliche Belastung sein
Prozesskosten für die Führung eines privaten Rechtsstreits können seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, die die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse betreffen. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall wurde die alleinerziehende Mutter vom leiblichen Vater der sechsjährigen Tochter verklagt, ihm das elterliche Umgangsrecht zu gewähren. […]