Archiv
Verantwortlichkeit eines „nominellen“ Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH
Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann fungiere, so das Finanzgericht Münster. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, […]