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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Ein Vater und sein Sohn gründeten eine GmbH, in die der Vater sein Einzelunternehmen einbrachte. Der Vater war an der GmbH zu 51 % beteiligt, der Sohn zu 49 %. Schenkungsteuer fiel aufgrund des persönlichen Freibetrags des Sohns von 400.000 € nicht an. Im folgenden Jahr starb der Vater. Der Sohn erbte die GmbH-Anteile des Vaters. Jetzt fiel Erbschaftsteuer an. Zwei Jahre später veräußerte der Sohn sämtliche Anteile an der GmbH. Dadurch erzielte er einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt minderte die Einkommensteuer aber nicht in dem vom Sohn beantragten Umfang wegen der Belastung der Vorerwerbe mit Erbschaftsteuer.

Unterliegen Einkünfte der Einkommensteuer, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen durch einen Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet waren, kommt eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Betracht. Nicht begünstigt sind hingegen solche Einkünfte, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben. Im entschiedenen Fall gingen die Anteile jedoch teils durch Schenkung, teils von Todes wegen auf den Sohn über. Zur Ermittlung der begünstigten Einkünfte und der hierauf entfallenden anteiligen (begünstigten) Einkommensteuer ist der Veräußerungsgewinn in einem solchen Fall, ebenso wie der Freibetrag, aufzuteilen, so der Bundesfinanzhof.

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