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Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Pkw zum Elektrofahrzeug

Die ‑ nach alter Rechtslage ‑ fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug oder um ein umgerüstetes Fahrzeug handelt.

Der Halter eines im September 1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassenen Pkw rüstete dieses um und meldete es im August 2015 als Fahrzeug mit Elektroantrieb neu an. Das Hauptzollamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab, da der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits abgelaufen sei. Das Datum der Erstzulassung bezöge sich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung als Elektrofahrzeug.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung der Steuerbefreiung. An dem verkehrsrechtlich bestimmten Datum der erstmaligen Zulassung ändert sich durch eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen Elektroantrieb nichts.

Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur alten Rechtslage ergangen. Nach einer gesetzlichen Änderung wird die Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt. Für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet werden, beginnt die Steuerbefreiung an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt feststellt.

 

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