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Sind Leistungen eines Sportvereins gegen gesondertes Entgelt umsatzsteuerfrei?

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass ein Sportverein, der Leistungen an seine Mitglieder gegen ein gesondertes, über den Mitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt erbringt, dies umsatzsteuerfrei tun kann. Entscheiden muss nun der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall zahlten die Mitglieder eines Golfvereins nicht nur ihren Mitgliedsbeitrag. Für die Nutzung des Golfplatzes wurde zusätzlich eine „Greenfee“ fällig. Ebenso mussten sie für die Teilnahme an Turnieren und die Nutzung der Übungsbälle auf der „Driving Range“ ein Entgelt bezahlen. Das Finanzamt hielt diese gesondert an die Mitglieder erbrachten Leistungen für umsatzsteuerpflichtig und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Dagegen klagte der Golfverein.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Ansicht vertreten, dass ein Sportverein sich insoweit auf europäisches Recht berufen kann, das zur Steuerfreiheit führt. Folgt der Gerichtshof der Europäischen Union den Zweifeln des Bundesfinanzhofs, wird es zu einer Änderung der Rechtsprechung kommen.

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