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Rentenbeginn bei späterer Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit Anrechnung von früher gezahltem Kranken- und Übergangsgeld

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2011 von seiner Krankenkasse Krankengeld und von der Agentur für Arbeit Übergangsgeld. Im Jahr 2012 bekam er von seiner Rentenversicherungsanstalt die Mitteilung, dass ihm rückwirkend auch für das Jahr 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt würde. Die Auszahlung im Jahr 2012 erfolgte unter Einbehaltung der an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit zurückzuzahlenden Beträge.

Kranken- und Übergangsgeld wurden für das Jahr 2011 vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Aufgrund der Rentenmitteilung aus dem Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Veranlagung 2011. Es bezog die im Jahr 2012 mit dem Kranken- und Übergangsgeld verrechneten Rentenbeträge unter Streichung des Progressionsvorbehalts als Renteneinkünfte mit ihrem Ertragsanteil in die Veranlagung 2011 ein.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die finanzamtliche Vorgehensweise. Zur Begründung geht das Gericht davon aus, dass der Rentenanspruch im Jahr 2011 durch die Zahlung des Kranken- und Übergangsgelds erfüllt worden ist. Die Auszahlung der Rente erfolgte zwar erst im Jahr 2012, allerdings hat die Rentenversicherung die an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit für 2011 zurückzuzahlenden Beträge einbehalten und an die Leistungsträger zurückerstattet. Deshalb liegt der Rentenbeginn in dem Jahr, in dem der Rentner Leistungen unabhängig von ihrem Rechtsgrund tatsächlich erhalten hat.

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