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Prozesskosten zum Schutz des Kindeswohls können außergewöhnliche Belastung sein

Prozesskosten für die Führung eines privaten Rechtsstreits können seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, die die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse betreffen.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall wurde die alleinerziehende Mutter vom leiblichen Vater der sechsjährigen Tochter verklagt, ihm das elterliche Umgangsrecht zu gewähren. Im Rahmen des Prozesses stellte sich heraus, dass der Vater Drogenkonsument war, eine extremistische Gesinnung hatte und sich psychisch und physisch aggressiv verhielt. Dem Vater wurde deswegen das Umgangsrecht nicht gewährt. Die entstandenen Prozesskosten machte die Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Gericht ließ den Abzug zu, weil die Mutter zum Schutz des Kindeswohls verpflichtet war, den Prozess zu führen, damit das Kind sich keinen physischen oder psychischen Gefahren durch den Umgang mit dem Vater aussetzen musste.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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