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Nichtberücksichtigung steuermindernder Faktoren bei einer Umsatzzuschätzung aufgrund einer Nachkalkulation

Ist die Buchführung eines Unternehmers nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dabei sind auch steuermindernde Ausgaben zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können.

Das Finanzgericht Hamburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass auf die Schätzung steuermindernder Faktoren zu verzichten ist, wenn das nach Schätzung ermittelte Gesamtergebnis mit dem untersten Wert der Rohgewinnaufschlagsätze übereinstimmt oder diese sogar unterschreitet.

Im zugrunde liegenden Fall war die Buchführung eines Bäckers mangelhaft. Nach einer Betriebsprüfung schätzte das Finanzamt die Umsätze im Bereich der Torten mittels einer Nachkalkulation. Auf Basis von eingekauften Feuerwerksfontänen zur Dekoration von Torten legte das Finanzamt über 4.000 zusätzlich verkaufte Torten zu einem Durchschnittspreis von 20 € je Stück zugrunde. Das Finanzgericht sah es nicht für geboten an, einen weiteren Wareneinsatz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Neben der Aktenlage, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich ist, sprachen auch die Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen für Bäckereibetriebe dagegen. Das Gesamtergebnis des Bäckers unter Einbeziehung der Schätzung lag in den Streitjahren im untersten Bereich des dort ausgewiesenen Rohgewinnsatzes von 163 % bzw. 156 % oder unterschritt diesen sogar.

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