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Mitgliedsbeiträge zum verbilligten Wareneinkauf unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %

Im Zuge einer Mitgliedschaft mit monatlicher Beitragszahlung erwarben Kunden eines Biosupermarkts die Möglichkeit zum verbilligten Wareneinkauf bei der gesamten Unternehmensgruppe. Der Supermarktbetreiber behandelte die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig und teilte sie entsprechend seinen Umsätzen in 19 %‑ige und 7 %‑ige Entgeltanteile auf.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg folgte dieser Aufteilung nicht, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Nach seiner Auffassung stellen die Beiträge keine Anzahlungen für konkrete Warenlieferungen dar. Die Kunden erhalten als Gegenleistung für ihre Beiträge die Möglichkeit, Waren verbilligt im Supermarkt selbst oder den angeschlossenen Märkten zu erwerben. Bei der Einräumung der Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge handele es sich daher vielmehr um steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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