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Korrektur fälschlicherweise gewinnerhöhend ausgebuchter Verbindlichkeit

Ein Kommanditist schied aus einer KG aus und erhielt eine Abfindung, die die KG dadurch erfüllte, dass sie private Bankdarlehn des Kommanditisten übernahm. Die KG buchte die zunächst passivierten Darlehnsverbindlichkeiten 1995 fälschlicherweise gewinn- und steuererhöhend aus. Die darauf beruhende Steuerveranlagung 1995 wurde bestandskräftig. 1996 bemerkte sie den Fehler und buchte den Darlehnsbetrag gewinn- und steuermindernd ein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies rechtens war. Die Verbindlichkeit war nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zwingend in der Bilanz auszuweisen, weil die Abfindung betrieblich veranlasst war und die Ausbuchung 1995 die Steuerbelastung erhöht hatte. Weil das Veranlagungsjahr 1995 aber bestandskräftig war, musste die gewinnmindernde Einbuchung in der Schlussbilanz des ersten Jahrs nachgeholt werden, in der dies mit steuerlicher Wirkung verfahrensrechtlich möglich war, somit 1996.

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