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Kindergeldberechtigung für Enkelkind

Großeltern können ausnahmsweise kindergeldberechtigt sein, auch wenn Mutter und Kind nicht im gemeinsamen Haushalt der Großeltern leben, das Kind aber tatsächlich im Haushalt der Großeltern betreut wird.

Großeltern erhielten zunächst Kindergeld für ein Enkelkind, das mit ihnen und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Mutter zog später mit dem Enkelkind in eine eigene Wohnung, weil sie an einem anderen Ort ein Studium aufgenommen hatte. Die Großeltern kümmerten sich weiterhin um das Enkelkind. Während der kindergartenfreien Zeit und an Wochenenden hielt sich das Kind im Haushalt der Großeltern auf. Da die Enkelin damit weiterhin überwiegend von den Großeltern betreut wurde und auch in deren Haushalt der Lebensmittelpunkt des Kinds lag, war Kindergeld weiterhin an die Großeltern zu zahlen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz)

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