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Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder

Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem der Teilnehmer ausschließlich ein platzierungsabhängiges Preisgeld erhält, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Der Teilnehmer wird durch die Teilnahme an solchen Wettbewerben nicht zum Unternehmer. Das Preisgeld unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Allerdings kann der Teilnehmer auch keine Vorsteuern abziehen.

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