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Keine finanzielle Doppelbelastung bei Pflegeheimwechsel vor Vertragsende

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Heimkosten nicht bis zum Vertragsende bezahlen muss, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Im entschiedenen Fall hatte der Heimbewohner seinen Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28. Februar gekündigt. Da das neue Heim ihn bereits vorzeitig aufnehmen konnte, zog er bereits am 14. Februar aus. Für den Zeitraum bis Ende Februar schuldete der Heimbewohner seinem bisherigen Heim kein Heimentgelt. Das sozialrechtliche Prinzip der tagesgleichen Vergütung gilt als vorrangige Sonderregelung auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen. Danach kann der Heimträger nur für die Tage das Heimentgelt beanspruchen, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält.

Im Gesetz ist formuliert, dass der Heimträger keinen Entgeltanspruch hat, wenn der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fällt unter die Entlassung auch der Umzug bzw. die Verlegung eines Heimbewohners.

 

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