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Keine Befreiung des Familienheims bei der Erbschaftsteuer bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner ist regelmäßig erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiung wird von Gesetzes wegen gewährt. Sie ist nicht antragsgebunden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. War der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, ist dies unschädlich. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss die geerbte Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu eigenen Wohnzwecken nutzen und über einen Zeitraum von zehn Jahren beibehalten. Gibt der Erwerber (Ehegatte/Lebenspartner) die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums auf, z. B. durch Verkauf, Vermietung oder längeren Leerstand, entfällt die Befreiung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen dem Finanzamt anzuzeigen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. Eigentümerstellung und Selbstnutzung zu Wohnzwecken müssen zusammen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ein Nießbrauchsvorbehalt liegt vor, wenn bei der Übertragung z. B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Steuerrechtlich sind Besonderheiten zu beachten. Der Steuerberater sollte rechtzeitig hinzugezogen werden.

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