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Keine Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

Eine Ansparabschreibung ist ausgeschlossen, wenn die geplanten Anschaffungen im Rahmen eines Liebhabereibetriebs erfolgen sollen.

Die Inhaberin eines Schreibbüros erklärte im Jahr der Betriebseröffnung einen Verlust. Darin enthalten war eine Ansparabschreibung für Existenzgründer. Die geplanten Anschaffungen wurden nicht realisiert, Einnahmen aus der geplanten Tätigkeit fielen ebenfalls nicht an. Auch in den Folgejahren wurden keine Einnahmen erzielt. Das Finanzamt erkannte die Verluste für die gesamten Zeiträume nicht an. Die Unternehmerin war dagegen der Ansicht, dass zumindest der Verlust im Gründungsjahr einschließlich der Ansparabschreibung zu berücksichtigen sei.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine steuermindernde Ansparabschreibung in einem solchen Fall nicht gebildet werden kann. Dies kommt nur für einen Betrieb infrage, der aktiv tätig ist. Steht hingegen zum Zeitpunkt der Erstellung der Gewinnermittlung für den betreffenden Zeitraum bereits fest, dass eine gewinnbringende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, kommt dies einer Betriebsaufgabe gleich. Damit ist eine Ansparabschreibung nicht mehr möglich.

Hinweis: Die Ansparabschreibung wurde grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst. Die Grundsätze dürften aber auch aktuell Anwendung finden.

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