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Kein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart wegen Irrtums über steuerliche Folgen

Wer sich nach einem Wechsel für eine Gewinnermittlungsart entschieden hat, muss dabei bleiben, auch wenn er sich über deren steuerliche Folgen geirrt hat. Ausgeübt wird das Gewinnermittlungswahlrecht durch die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann daraus geschlossen werden, dass er sie durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gibt.

Im Fall hatte ein Landwirt jahrelang bilanziert, war aber im Streitjahr zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gewechselt. Als ihm das Finanzamt unter Hinweis auf die EÜR eine begehrte Teilwertabschreibung versagte, wollte er im Einspruchsverfahren zurück zur Bilanzierung wechseln.

Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart bleibt der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein. Der hier maßgebliche Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl ist aber kein besonderer Grund.

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