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Internatskosten für an ADHS erkrankte Kinder sind nur bei dortiger spezieller Heilbehandlung außergewöhnliche Belastungen

Eltern hatten ihre Kinder wegen Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS) in einem englischen Internat untergebracht, weil dort kleinere Klassen sowie spezielle Therapien für an ADHS erkrankte Kinder angeboten wurden. Sie machten die Internatskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Internatsunterbringung legten sie privatärztliche Bescheinigungen vor.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Aufwendungen in diesem Fall keine unmittelbaren Krankheitskosten sind. Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn die Internatsunterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt wäre und dort spezielle Heilbehandlungen unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführt worden wären. Dann hätte aber vor Beginn der Internatsunterbringung ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Zwangsläufigkeit der Maßnahme bescheinigen müssen. Eine privatärztliche Bescheinigung reicht hierfür nicht aus.

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