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Häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat).

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