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Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über eine GbR

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organtochter organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Voraussetzungen müssen stets vollständig gegeben sein. Eine nur wirtschaftliche Betrachtungsweise genügt nicht.

Im entschiedenen Fall war ein Sohn zusammen mit seiner Mutter zu jeweils 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligt, die einer GmbH ein betriebsnotwendiges Grundstück verpachtete. In ihrem Testament hatte die Mutter ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zudem hatte sie in einem Vorausvermächtnis geregelt, dass ihre Beteiligung an der Grundstücks-GbR und ihr Geschäftsanteil an der GmbH auf den Sohn übergehen sollen. Im Dezember 2012 verstarb die Mutter. Ihr GmbH-Geschäftsanteil wurde im Juli 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Sohn übertragen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg verneinte für diesen Zeitraum das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Sohn als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft. Bis zur Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils der Mutter konnte der Sohn seinen Willen bei der GmbH nicht durchsetzen, da ihm nicht mehr als 50 % der Stimmen an der GmbH zustanden. Die Stimmrechte des zunächst auf die Erben „zur gesamten Hand“ übergegangenen Geschäftsanteils konnten von den Erben nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die finanzielle Eingliederung lag erst ab Juli 2013 wieder vor, als der Sohn aufgrund der Abtretung Alleingesellschafter der GmbH wurde.

Hinweis: In Vollzug seines Vorausvermächtnisanspruchs hätte der Sohn den GmbH-Geschäftsanteil unmittelbar nach dem Ableben der Mutter ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft formwirksam an sich selbst abtreten können. Dann wäre die GmbH bereits ab diesem früheren Zeitpunkt finanziell eingegliedert worden.

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