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EuGH-Vorlage zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Bootsliegeplätze

Ein Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhielt in seinem Hafen Liegeplätze, die er zur Hälfte fest an die Mitglieder des Vereins vergeben hatte. Waren die Mitglieder abwesend, mussten sie die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste dulden. Die restlichen Liegeplätze standen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Der Verein unterwarf die Entgelte aus der Überlassung von Liegeplätzen an Gäste dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Der Bundesfinanzhof hält die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Bootsliegeplätze grundsätzlich für denkbar. Nach den unionsrechtlichen Regelungen bestehe die Möglichkeit eines ermäßigten Steuersatzes für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Dies könne auch für Bootsliegeplätze gelten. Auch nach nationalem Recht ermögliche die Auslegung des Gesetzeswortlauts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Hinweis: Um letzte Zweifel auszuräumen, hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Bis zu dessen Entscheidung sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.

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