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Essensverkauf durch einen selbstständigen Grillstand in einem Biergarten unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 %

Der Verkauf zubereiteter Speisen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Finanzamt. Der Unternehmer sieht seine Leistung nur als Lieferung an, die bei Lebensmitteln grundsätzlich zu einem Umsatzsteuersatz von 7 % führt. Dagegen geht das Finanzamt von einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) aus, so dass 19 % Umsatzsteuer abzuführen sind.

Das Finanzgericht München hat im Fall eines Unternehmers, der in einem bayerischen Biergarten einen selbstständigen Grillstand betrieb, entschieden, dass dieser dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende Dienstleistungen erbracht hat. Er verwendete zwar kein Mehrweggeschirr, sondern übergab den Kunden die Speisen (Fische, Grillhähnchen) in Papierschalen oder auf Papptellern. Allerdings waren dem Unternehmer Infrastruktur und Dienstleistungen des Biergartenbetreibers zuzurechnen, von dem der Unternehmer den Grillstand gepachtet und auf die er Anspruch hatte. Das betraf z. B. das Bereitstellen der Bierzeltgarnituren, die Abfallbeseitigung und das Bereithalten von Toiletten. Damit überwogen qualitativ die Dienstleistungselemente und die Schwelle von der Lieferung zur Dienstleistung war überschritten.

Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

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