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Betreutes Wohnen: Umsatzsteuerliche Behandlung gesondert vereinbarter Dienstleistungen

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung liegt vor, wenn zu einer Hauptleistung weitere Leistungselemente als unselbstständige Nebenleistungen hinzukommen. Unselbstständige Nebenleistungen teilen üblicherweise das Schicksal der Hauptleistung. Ist die Hauptleistung umsatzsteuerfrei, ist die unselbstständige Nebenleistung ebenfalls steuerfrei.

Eine Unternehmerin betrieb zwei Alten- und Pflegeheime sowie eine Einrichtung „Betreutes Wohnen“. Neben dem Mietvertrag für die Überlassung der Wohnungen in dieser Einrichtung schlossen die Beteiligten einen Betreuungsvertrag. Dieser beinhaltete diverse Dienstleistungsangebote, wie Organisation von Freizeit und Geselligkeit, Hilfe bei Einkäufen, 24 Stunden‑Betreuung usw. Für die drei Bereiche ihrer unternehmerischen Tätigkeit nahm die Unternehmerin die Steuerbefreiung für Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen in Anspruch.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Steuerfreiheit komme nur für Einrichtungen in Betracht, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % (bis 30.06.2013 = 40 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferversorgung bzw. -fürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden.

Die Überlassung des Wohnraums und die verschiedenen Betreuungsleistungen im Bereich „Betreutes Wohnen“ sind nach diesem Urteil keine einheitliche Leistung. Die in dem Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Folge: Die Entgelte für die Wohnraumvermietung sind umsatzsteuerfrei, die Entgelte für die Betreuungsleistungen steuerpflichtig mit 19 %.

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