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Bescheid bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen änderbar

Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, ist der Bescheid dieses Jahres änderbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

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