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Aufwendungen für „normale“ Schuhe sind keine Werbungskosten

Eine Schuhverkäuferin kann ihre Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug scheitert, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist.

Beachten Sie | Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Amtstrachten oder weißer Arztkittel).

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.7.2015, Az. 9 K 3675/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145195

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