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Aufwendungen für ein mit Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten

Eine Mutter vermietete ein Gebäude mit einer Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Ihr Sohn erwarb dieses gemeinsam mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich ein lebenslängliches Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor. Später kaufte der Sohn seiner Schwester ihren Teil ab. Er wollte die Finanzierungskosten (Zinsen), die ihm im Rahmen des Erwerbs entstanden waren, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können auch schon vor der Erzielung der Einnahmen anfallen. Abziehbar sind sie nur dann, wenn zwischen Kosten und Einnahmen ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück keine vorab entstandenen Werbungskosten, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. So lag der Fall auch hier. Der Nießbrauch bestand lebenslänglich.

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