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Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des Finanzamts

Sind Schulden beim Finanzamt trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlt, folgt regelmäßig die Zwangsvollstreckung. Verläuft sie „fruchtlos“, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat, kann das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht stellen. Bei der Stellung des Insolvenzantrags handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine GmbH befand sich schon seit längerem in Zwangsvollstreckung. Da dem Finanzamt bekannt war, dass auch weitere Gläubiger gegen die GmbH vollstreckten, stellte es wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Obwohl die GmbH daraufhin sämtliche Rückstände beglich, nahm das Finanzamt seinen Antrag nicht zurück. Zur Begründung für die Aufrechterhaltung des Antrags führte es aus, dass es im Interesse aller Gläubiger liege, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH feststellen zu lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf verpflichtete das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung sei ermessensfehlerhaft. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

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