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Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen (Organträger) steht, sodass die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbstständig anzusehen ist. Steuerliche Folge einer Organschaft ist, dass dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet wird.

Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein, Organträger jede natürliche Person, Personengesellschaft oder Körperschaft, die ein inländisches gewerbliches Unternehmen betreibt.

Voraussetzung ist die finanzielle Eingliederung der abhängigen Organgesellschaft in das beherrschende Unternehmen, dem Organträger. Diese liegt vor, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht.

Für körperschaftsteuerliche (und gewerbesteuerliche) Zwecke bedarf es eines Gewinnabführungsvertrags. Die Organgesellschaft muss sich wirksam verpflichten, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses nicht erforderlich ist, dass während der ersten fünf Jahre der Laufzeit alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen müssen. Lediglich der Gewinnabführungsvertrag muss über fünf Jahre abgeschlossen sein und tatsächlich durchgeführt werden. Fehlt es in einzelnen Jahren an der finanziellen Eingliederung, ist die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nur für die betreffenden Jahre zu versagen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. Folglich führt eine „Unterbrechung der Organschaft“ vor Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit nicht dazu, dass die Organschaft insgesamt zu versagen ist.

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