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Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses

Eine besondere Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) sieht den Abzug von größeren Aufwendungen vor, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der dazu ergangenen steuerlichen Rechtsprechung fallen darunter insbesondere nicht von einer Versicherung getragene Krankheitskosten, Schadensbeseitigungskosten nach Naturkatastrophen und auch Lösegeldzahlungen aufgrund von Erpressungen.

Im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Haus/der Eigentumswohnung sind auch Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden, wenn kein Verschulden des Eigentümers vorliegt, oder die Beseitigung von Hausschwamm von den Gerichten als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Weiter sind Kosten für den Einbau eines Treppenlifts berücksichtigt worden und auch der behindertengeeignete und rollstuhlgerechte Umbau des Eingangs und eines Badezimmers, wenn dies medizinisch indiziert ist.

Dagegen sind erhebliche Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ (7 Stück, Kosten ca. 47.000 Euro) vom Finanzgericht nicht anerkannt worden. Das gleiche gilt auch für Prozesskosten, die für Prozesse gegen Bauunternehmen wegen Schlechtleistung angefallen sind, weil durch diese Kosten die Existenzgrundlage der Bauherren nicht gefährdet war (s. o.). Das Gericht hatte dabei aber nicht geprüft, ob die Prozesskosten zusammen mit der weiterlaufenden Miete für eine Wohnung und die Abtragung der Verbindlichkeiten für die Herstellungskosten eine Existenzgefährdung zur Folge haben könnte. Wobei die Tilgung der Hausverbindlichkeiten natürlich nur als Vermögensumschichtung, nicht als Belastung anzusehen ist.

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